Gesellschaft der Lyrikfreunde   Vereinsregister-Zahl: 466423105

STATUTEN DER GESELLSCHAFT DER LYRIKFREUNDE

 

Die in diesen Statuten verwendeten personenbezogenen Funktionsbezeichnungen gelten gleichermaßen für Frauen und Männer und sind im Sprachgebrauch singe-mäß anzupassen.

 

§ 1 Bezeichnung des Vereins, Sitz und Aufgaben

 

§ 2 Vereinszweck / Mittel und Wege

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

§ 4 Rechte und Pflichten

 

§ 5 Struktur der Gesellschaft

 

§ 6 Organe der Gesellschaft

 

§ 7 Die Hauptversammlung

 

§ 8 Aufgaben der Hauptversammlung

 

§ 9 Der Vorstand

 

§ 10 Aufgaben des Vorstandes und seiner Mitglieder

 

§ 11 Die Rechnungsprüfer

 

§ 12 Das Schiedsgericht

 

§ 13 Auflösung der Gesellschaft

 

Anhang:

 

A Der Lesepreis

 

B Ausschreibungsbedienungen

 

C Durchführung des Bewerbes

 

D Bestimmungen für Juroren

 

§ I Bezeichnung des Vereins, Sitz und Aufgaben

 

1. Die Gesellschaft führt den Namen „Gesellschaft der Lyrikfreunde“. Sie ist eine Lesevereinigung.

 

2. Sie hat ihren Sitz in Innsbruck.

 

3. Die Tätigkeit der Gesellschaft erstreckt sich auf den gesamten deutschsprachigen Raum.

 

4. Die Tätigkeit der Gesellschaft ist nicht auf materiellen Gewinn ausgerichtet. Alle Einnahmen dienen zur Deckung der Gesellschaft in Erfüllung ihrer Aufgaben und deren erwachsenden Kosten.

 

5. Diese Aufgaben sind:

 

a. Den Kreis, der an Lyrik Interessierten durch die Werbung von Mitgliedern aus allen Bevölkerungsschichten weiter zu vergrößern.

 

b. Die Verfasser zeitgenössischer Lyrik wie auch die Leser zu ermuntern, ihre Standpunkte und Ansichten über Lyrik zu diskutieren. Eventuell bei Lyrik-Abenden, bei denen man vorgelesene, lyrische Texte miteinander bewertet.

 

c. Das Verständnis für Lyrik durch Vermittlung historischer, ästhetischer und fachlicher Kenntnisse zu wecken und zu festigen. Zu diesem Zweck eine Brücke vom Dichter zum Leser zu schlagen, damit zum Vorteil beider jene Beziehung hergestellt wird, welche die Voraussetzung für eine nichtelitäre, breite Bevölkerungsschicht ansprechende Dichtkunst ist.

 

§ II Vereinszweck / Mittel und Wege

 

1. Zur Erreichung dieser Ziele will sich die Gesellschaft der nachstehend genannten ideellen und materiellen Mittel bedienen.

 

2. Ideelle Mittel:

 

a. Die Herausgabe einer in regelmäßigen Abständen erscheinenden Zeitschrift.

 

b. Die jährliche Vergabe eines Preises an zeitgenössische, lebende Lyriker, wobei die jeweiligen Preisträger im Rahmen eines Bewerbes unter Mitwirkung der Mitglieder wie auch Nichtmitglieder und Abonnenten ermittelt werden.

 

c. Öffentliche Lesungen und Diskussionen.

 

3. Materielle Mittel:

 

a. Mitgliedsbeiträge und Spenden, sowie Beihilfen von Sponsoren und Subventionen der öffentlichen Hand.

 

§ III Mitgliedschaft

 

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

 

2. Die Mitglieder können ordentliche, fördernde oder Ehrenmitglieder sein.

 

3. Ordentliches Mitglied wird man durch Abgabe einer Beitrittserklärung und Zahlung des Mitgliedbeitrages.

 

4. Mitglieder, die sich um die Gesellschaft besonders verdient machen, können über Antrag vom Mitgliedsbeitrag befreit werden. Das gilt auch für finanzielle Härtefälle, sowie für Ehrenmitglieder.

 

5. Die Mitgliedschaft kann schriftlich gekündigt werden.

 

6. Sie erlischt außerdem durch Tod, durch Streichung oder durch Ausschluss.

 

7. Die Streichung eines Mitglieds erfolgt, wenn dieses länger als ein Jahr mit der Zahlung des ausstehenden Beitrages im Rückstand ist.

 

8. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es die in § IV gennannten Vereinsziele verletzt oder seinen Pflichten nicht nachkommt. Eine Berufung an das Schiedsgericht gegen den Ausschluss ist möglich.

 

§ IV Rechte und Pflichten

 

1. Alle Mitglieder haben das Recht, die Zeitschrift der Gesellschaft und sonstige, von der Gesellschaft herausgegebenen Druckwerke, kostenlos zu beziehen.

 

2. Einen Repräsentanten für ihren Bereich vorzuschlagen und zu wählen.

 

3. Alle Mitglieder haben das Recht, Anträge zur Beschlussfassung durch die Hauptversammlung schriftlich einzubringen. Sie müssen mindestens 14 Tage vor dem Termin der Hauptversammlung beim Vorstand eingelangt sein. Das gilt auch für neue Wahlvorschläge. Siehe § VII (4)

 

4. Sie haben das Recht, ihre Stimme in der Hauptversammlung abzugeben.

 

5. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu Jahresbeginn einzuzahlen.

 

6. Die Statuten der Gesellschaft sowie die Beschlüsse der Organe zu beachten.

 

7. Alles zu unterlassen, wodurch Ansehen, Vermögen und die Tätigkeit der Gesellschaft Schaden erleiden könnte.

 

§ V Struktur der Gesellschaft

 

1. Mitglieder der Bundesländer (A), Länder (D), bilden jeweils eine Repräsentanz und werden von den Repräsentanten betreut.

 

2. Die Dauer ihrer Tätigkeit ist zeitlich nicht begrenzt.

 

3. Freiwilliger Rücktritt sowie eine Beeinspruchung und Aberkennung der Funktion ist möglich.

 

4. Zu seiner Unterstützung hat er einen Stellvertreter zu bestellen.

 

5. Um die Position des Repräsentanten kann sich jedes Mitglied des betreffenden Bereiches bewerben oder hierfür ein anderes Mitglied vorschlagen.

 

6. Die Repräsentanten sollten beim jährlichen Sterntreffen an der Repräsentanten- Sitzung teilnehmen und über ihre Tätigkeiten berichten. Bei Nichtteilnahme ist ein schriftlicher Bericht zu erstellen, der dem Präsidenten vor dem Sterntreffen übermittelt werden muss.

 

7. Die Repräsentanten beraten bei der Repräsentanten-Sitzung über aktuelle Probleme der Gesellschaft und machen Vorschläge, die bei mehrheitlicher Zustimmung dem Vorstand zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

 

§ VI Die Organe der Gesellschaft

 

1. Organe der Gesellschaft sind die Hauptversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schieds-gericht.

 

§ VII Die Hauptversammlung

 

1. Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich in Verbindung mit dem Sterntreffen der Mitglieder der Gesellschaft statt. Ort, Termin und Tagesordnung ist, zugleich mit der Verlautbarung des Treffens, in der Zeitschrift der Gesellschaft bekannt zu geben.

 

2. Eine außerordentliche Hauptversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder stattzufinden.

 

3. Die Einladung sowohl zu den ordentlichen als auch außerordentlichen Hauptversammlungen ist unter Angabe von Termin, Ort und Tagesordnung in der Zeitschrift der Gesellschaft bekannt zu geben.

 

4. Anträge zur Hauptversammlung müssen spätestens 14 Tage vor dem Termin ihrer Abhaltung beim Vorstand eingereicht werden.

 

5. Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf eine andere Person ist nicht zulässig.

 

6. Die Hauptversammlung ist bei Anwesenheit von einem Sechstel aller Mitglieder beschlussfähig. Ist die Hauptversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht beschlussfähig, findet sie fünf Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.

 

7. Wahlen und Beschlussfassungen erfolgen stets mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

8. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Präsident der Gesellschaft. Bei dessen Verhinderung der Stellvertreter oder das älteste Vorstandsmitglied.

 

§ VIII Aufgaben der Hauptversammlung

 

1. Wahl und Enthebung des gesamten Vorstandes der Gesellschaft oder einzelner seiner Mitglieder sowie der Rechnungsprüfer und sein Stellvertreter.

 

2. Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, des Prüfberichtes der Rechnungsprüfer sowie Entlastung des Vorstandes und des Kassiers.

 

3. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.

 

4. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

 

5. Beschlussfassung der Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung der Gesellschaft.

 

6. Beratung und Beschlussfassung über sonstige, mit der Tagesordnung bekannt gemachten Themen, sowie über eingegangene Anträge der Mitglieder.

 

§ IX Der Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Kassier, dem Schriftführer und ihren Stellvertretern sowie dem Redakteur der Zeitschrift, dem mit der  Durchführung des Lyrikwettbewerbes beauftragtem Mitglied und mehreren Beisitzern und einem Vertreter der Juroren.

 

2. Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines Mitgliedes an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung bei der nächsten Hauptversammlung einzuholen ist.

 

3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle drei Jahre. Die Funktionsperiode der einzelnen Vorstandsmitglieder erlischt durch Tod, Enthebung oder Rücktritt. Die Hauptversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihrer Funktion entheben.

 

4. Der Vorstand wird bei Bedarf vom Präsidenten schriftlich oder mündlich einberufen. Er führt den Vorsitz.

 

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mehr als die Hälfte anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

6. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Dieser ist an den Präsidenten, im Falle des Rücktrittes des ganzen Vorstandes an die Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt des Kassiers wird erst wirksam, nachdem der Kassier in einer Vorstandssitzung einen Kassenbericht erstattet und anschließend Kassa und Buchhaltung samt den dazugehörigen Unterlagen dem Kassier-Stellvertreter, einem Rechnungsprüfer oder einem neu ernannten, kooptierten Kassier übergeben hat. Der Kassaübergabe ist ein Rechnungsprüfer beizuziehen.

 

§ X Aufgaben des Vorstandes und seiner Mitglieder

 

1. Dem Vorstand obliegt die Leitung der Gesellschaft. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind. In seine Zuständigkeit fallen unter anderem die Abfassung des Rechenschaftsberichtes, die Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft, die Aufnahme und Streichung von Mitgliedern, vor allem jedoch die Bestimmung der Vereinspolitik.

 

2. Dem Präsidenten obliegt die Vertretung der Gesellschaft nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz im Vorstand. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch die Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Hauptversammlung oder des Vorstandes fallen, selbstständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organ der Gesellschaft. Ihm obliegen auch die Vorbereitung der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlungen und deren Einberufung.

 

3. Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle der Hauptversammlung und des Vorstandes.

 

4. Der Kassier führt die Mitgliederkartei. Er ist für das Mahnwesen und die ordnungsgemäße Geldgebarung der Gesellschaft verantwortlich. Er ist für alle Ausgaben allein zeichnungsberechtigt und hat den Rechnungsprüfern den jährlichen Rechnungsabschluss so zeitig vorzulegen, dass diese der Hauptversammlung darüber berichten können.

 

5. Der Redakteur ist für die Gestaltung der Zeitschrift der Gesellschaft und sonstige Druckwerke, für deren Inhalt und für die Drucklegung verantwortlich.

 

6. Mit der Durchführung des Lyrik-Bewerbes kann auch eines der oben genannten Vorstandsmitglieder beauftragt werden.

 

§ XI Die Rechnungsprüfer

 

1. Den zwei Rechnungsprüfern obliegen die Geschäftskontrolle und die Überprüfung des vom Kassier vorzulegenden Rechnungsabschlusses. Sie haben der Hauptversammlung darüber zu berichten und ihr ggf. die Entlastung des Kassiers vorzuschlagen.

 

§ XII Das Schiedsgericht

 

1. In allen, die Gesellschaft betreffenden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, Funktionären und Organen ent-scheidet das Schiedsgericht, wenn es hierzu angerufen wird.

 

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen, wobei jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen nach Anrufung dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein Vorstandsmitglied zu ihrem Vorsitzenden.

 

3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmen-mehrheit.

 

§ XIII Auflösung der Gesellschaft

 

1. Die freiwillige Auflösung der Gesellschaft kann nur nach brieflicher Befragung aller Mitglieder und nur nach Zustimmung von mindestens zwei Drittel der bis zu dem

 

angegebenen Stichtag eingegangenen Stimmen beschlossen werden. Als briefliche

 

Befragung gilt auch die Aufforderung zur Stimmabgabe in der Zeitschrift der Gesellschaft.

 

2. Ist Vereinsvermögen vorhanden, hat eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Hauptversammlung über die Liquidation zu beschließen. Diese entscheidet, wem der von der Hauptversammlung zu bestellende Liquidator das, nach Abdeckung der Passiva, verbleibende Vermögen der Gesellschaft zu übertragen ist. Es soll möglichst einer Institution zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie die aufzulösende Gesellschaft verfolgt.

 

Anhang

 

Bestimmungen über die jährliche Auszeichnung von Gedichten zeitgenössischer Autoren durch die Gesellschaft der Lyrikfreunde.

 

A. Der Lesepreis

 

1. Die Gesellschaft der Lyrikfreunde führt in jedem Jahr einen Bewerb für zeitgenössische Lyrik durch und zeichnet den Autor mit dem Lesepreis der Gesellschaft aus.

 

2. Der Lesepreis ist nicht dotiert. Er wird in Form einer Medaille vergeben und beurkundet.

 

3. Die Auszeichnung hat in Rahmen eines öffentlichen Festaktes zu erfolgen. Sie ist vom Präsidenten der  Gesell-schaft, bei dessen Verhinderung von einem Beauftragten des Präsidenten vorzunehmen.

 

B. Ausschreibungsbedienungen

 

4. Für den Bewerb können nur Gedichte zeitgenössischer, lebender Autoren vorgeschlagen werden. Vorschlags-berechtigt sind die Mitglieder der Gesellschaft, sowie Nichtmitglieder, Autorenverbände und Verlage. Vorschläge sind mit Angabe der Anschrift des Einsenders an das mit der Durchführung des Bewerbes beauftragte Mitglied des Vorstandes zu richten. Voraussetzung ist die Zustimmung des Autors.

 

5. Vom Bewerb ausgeschlossen sind Mundartgedichte, Übersetzungen fremdsprachiger Gedichte und, aus Platzgründen, Gedichte mit mehr als 25 Zeilen. Von einem Autor dürfen höchstens drei Gedichte je Bewerb vorgeschlagen werden, wovon jedoch nur in Gedicht am Bewerb teilnehmen kann.

 

6. Alle eingereichten Gedichte werden, ohne Angabe des Verfassers, neu geschrieben und mehreren, unabhängig voneinander urteilenden, Juroren vorgelegt. Bei überwiegend negativer Beurteilung wird das betreffende Gedicht zurückgewiesen.

 

7. Sind alle drei für einen Bewerb eingereichte Gedichte eines Autors zurückgewiesen worden, so ist für diesen Autor eine Beteiligung erst beim nächstfolgenden Bewerb möglich.

 

8. Von den Bewerben sind der Präsident und das den Bewerb durchführende Mitglied des Vorstandes während der Dauer ihrer Funktion ausgeschlossen.

 

9. Der mit dem Lesepreis ausgezeichnete Autor, sowie der zweite und dritte Preisträger sind für die Dauer eines Jahres vom Bewerb ausgeschlossen. Gedichte können jedoch weiter eingereicht werden.

 

10. Mit der Teilnahme am Bewerb anerkennen die Autoren die hierfür geltenden Bestimmungen.

 

C. Durchführung des Bewerbes

 

11. Die Durchführung des Bewerbes obliegt dem Vorstand der Gesellschaft, der diese Aufgabe an eines seiner Mitglieder delegiert.

 

12. Eine vom Vorstand zu bestimmende Anzahl der von den Juroren für den Bewerb zugelassenen Gedichte werden in mehreren aufeinanderfolgenden Ausgaben der Zeitschrift der Gesellschaft, ohne Nennung des Autors, abgedruckt.

 

13. Den Mitgliedern der Gesellschaft, sowie Nichtmitgliedern, Lesern und Abonnenten der Zeitschrift ist Gelegenheit zu geben, in einer Vorauswahl jene Gedichte, die sie einer Auszeichnung für würdig halten, zu benennen. Eigene Gedichte können nicht für eine Auszeichnung vorgeschlagen werden.

 

14. Die Mitglieder der Gesellschaft, sowie Nichtmitglieder, Leser und Abonnenten der Zeitschrift können den an der Endauswahl teilnehmenden Gedichten, die sie für preiswürdig erachten, insgesamt 20 Punkte zuordnen. Es darf jedoch einem Gedicht nicht mehr als 4 Punkte gegeben werden.

 

15. Jener Autor, dessen Gedicht die höchste Bewertung erreicht, ist mit dem Lesepreis der Gesellschaft der Lyrikfreunde auszuzeichnen. Erreichen zwei oder auch mehrere Gedichte diese höchste Wertung, sind entsprechend mehrere Leserpreise zu vergeben. Lesepreisträger sind in dem der Auszeichnung folgendem Jahr von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

 

16. Nach Abschluss eines Bewerbes ist das Ergebnis in der folgenden Ausgabe der Zeitschrift der Gesellschaft mit einer Kurzbiographie des Preisträgers bekanntzugeben. Außerdem ist das Preisgedicht nochmals abzudrucken. Zusätzlich die Gedichte bis zum 25. Platz.

 

17. Der Othmar Seidner-Jungautorenpreis wird ab dem Jahr 2017 aufgelassen. Die Jungautoren können, wie alle anderen Autoren auch, beim allgemeinen Lesepreis teilnehmen.

 

D. Bestimmungen für die Juroren

 

Die Gedichte werden zur Bewertung fünf Juroren vorgelegt. Zur Veröffentlichung kommen Gedichte, deren Bewertung nicht schlechter als „befriedigend“ ist. Ein von den Juroren ermittelter Preisträger bekommt ebenfalls eine Medaille.

 

Tritt ein Juror zurück oder scheidet er durch Todesfall aus, können Vorschläge zur

 

Neubestimmung gemacht werden, über die der Vorstand entscheidet.